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   RG, 24.11.1942 - VI 32/42   

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https://dejure.org/1942,292
RG, 24.11.1942 - VI 32/42 (https://dejure.org/1942,292)
RG, Entscheidung vom 24.11.1942 - VI 32/42 (https://dejure.org/1942,292)
RG, Entscheidung vom 24. November 1942 - VI 32/42 (https://dejure.org/1942,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wer ist Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale bei keiner von mehreren Personen, die am Betriebe des Wagens beteiligt sind, in vollem Umfange zutreffen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 182
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53

    Begriff des Kraftfahrzeughalters

    An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. RGZ 127, 174 [175]; 141, 400 [402 ff]; 170, 182 [184 ff]).

    Das ist aber kein Grund, von jener Begriffsbestimmung abzugeben; vielmehr bleibt alsdann bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betriebe des Fahrzeugs die als für die Haltereigenschaft wesentlich anzusehenden Merkmale bei ihm in so großer Zahl und Stärke zutreffen, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (RGZ 170, 182 [185]).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).

  • BGH, 24.05.1955 - I ZR 25/53

    Klageerweiterung im Patentnichtigkeitsstreit

    Diese Erwägung, die in gleicher Weise der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrunde gelegen hat, derzufolge im Nichtigkeitsverfahren keine Anschlußberufung zulässig war, hat indessen ihre Bedeutung verloren, nachdem das Reichsgericht und ihm folgend auch der erkennende Senat dazu übergegangen sind, die Anschlußberufung auch für das Nichtigkeitsverfahren zuzulassen (RGZ 158, 1; 170, 182; BGH GRUR 1953, 88).
  • BGH, 11.07.1958 - VI ZR 140/57
    Es ist dann bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betriebe des Fahrzeuge die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und Stärke gegeben sind, daß seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (BGH a.a.O. und RGZ 170, 182 [185]).
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